Unsere Vereinssatzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein "Freunde der historischen FEUERWEHR Chiemgau e.V.", mit Sitz in Waging am See, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung technischer Kulturgüter.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung und Präsentation historischer FEUERWEHRFAHRZEUGE UND ZUBEHÖR.

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

 

 

§ 2

 Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4

 Mitglied kann jede natürliche Person, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, sowie jede juristische Person werden (aktive Mitglieder). Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Der Verein hat Ehrenmitglieder (passive Mitglieder). Sie sind solche Personen, die sich für den Verein besonders eingesetzt haben, Sie sind beitragsfrei.


§ 5 - Mitgliedsbeiträge

 Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

 

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vereinsvorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem stellvertretenden Kassenwart

5. dem Schriftführer

6. dem stellvertretenden Schriftführer

7. dem Vertrauensmann

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

 

§ 8 - Zuständigkeit des Vereins

 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 250,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


§ 9 - Sitzung des Vorstands

 Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

  § 10 - Vereinsführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstandes geleistet werden.

Die Einnahmen-/Überschussrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 - Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Vorstandes- und Kassenberichtes, Genehmigung der Einnahmen-/Überschussrechnung, Entlastung des Kassenwartes,

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

c) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

d) Ernennung der Ehrenmitglieder

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 § 12 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendetem 21. Lebensjahr stimm- und wahlberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Abstimmung wird immer in geheimer Wahl durchgeführt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

§ 13 - Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auseinandersetztung nach Auflösung des Vereins erfolgt nach rechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke zur Verwendung für die Förderung technischer Kulturgüter.




 

Otting, den 25. August 2001

1. Vorsitzender

gez. Heinz Neumann